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Sollte man Sie z.B. beim Untersuchungsanlass “Alkohol” negativ beurteilen, kann dies bedeuten, daß man Ihnen eine Auflage macht bzw. eine Empfehlung ausspricht, die aussagt, daß Sie u.a. eine
Therapie über den Zeitraum von 1 Jahr machen müssen und in demselben Zeitraum eine Selbsthilfegruppe für Alkoholiker besuchen sollen. Solch eine Therapie kann zwischen 1780,- EUR und 2300,-
EUR kosten, abgesehen von der Zeit, die Sie insgesamt dafür aufbringen müssen. Hinzu kommt, daß eine abgeschlossene Therapie keine Garantie dafür darstellt, bei der MPU “automatisch” positiv
beurteilt zu werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich zu verdeutlichen, daß nach 2 Jahren entzogener Fahrerlaubnis, das Straßenverkehrsamt nach vorangegangener positiver MPU, von
Ihnen verlangt, daß Sie wieder in die Fahrschule müssen, um dort die theoretische und praktische Prüfung erneut abzulegen. Sollte man Sie z.B. wegen eines erhöhten Punktestandes in Flensburg
(ab 18 Punkten) aufgefordert haben, eine MPU zu machen, die negativ ausgeht, wird man Ihnen den Führerschein entziehen. Der Gutachter kann die Auflage machen bzw. die Empfehlung aussprechen,
daß Sie sich einer Therapie unterziehen sollen, die 3,6 oder vielleicht sogar 12 Monate dauern kann. Danach müssen Sie wieder zur MPU. Die abge - schlossene Therapie stellt allerdings keine
Garantie dafür dar, die MPU auf jeden Fall zu bestehen. Sollten nun nach entzogener Fahrerlaubnis 2 Jahre vergangen sein, müssen Sie, nach vorangegangener positiver MPU, wieder in die
Fahrschule, um dort die theoretische und praktische Prüfung erneut abzulegen.
So muß es in Ihrem Fall aber nicht enden, denn über 90%
unserer Klienten bestehen die MPU beim 1. Mal (bezüglich aller Beratungsformen)! Der größte Teil unserer Klienten bekommt nicht die Auflage, einen Nachschulungskurs belegen zu müssen. Das bedeutet, daß diese Klienten ca. 500,- EUR einsparen und den Führerschein mind. 4 Wochen früher bekommen. Warum dies so ist, entnehmen Sie bitte unseren Erfahrungen. Um feststellen zu können, ob in Ihrem Fall eine Sperrfristverkürzung erreicht
werden kann und damit die Sperrfrist sinnvoll genutzt wird, melden Sie sich bitte so frühzeitig wie möglich bei uns.
Achtung:
Wir raten dringend von der Inanspruchnahme einer Beratung beim TÜV und anderen Untersuchungs- stellen ab! In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, daß das Straßenverkehrs - bzw. Landratsamt Sie nicht zu einer solchen Beratung zwingen kann und Ihnen auch keine Nachteile entstehen, wenn Sie diesbezüglichen Empfehlungen nicht nachkommen.
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